
Elvishh
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E39 Limo ma opcje składania tylnej kanapy 1:2:3
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zapraszam do zapoznania sie z warunkami gwarancyjnymi EuroPlus. "Gwarancja objęty jest pojazd a nie właściciel na okres jej ważności.
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prośba o udzielanie sie w temacie osób które bezpośrednio miały do czynienia z Gwarancja Na pojazdy używane !!!!, 3 letnie Auto i dodatkowo 2 lata gwarancji to trochę wygląda na błąd w pisowni.
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ja smigam na tym Oleju i juz prawie 100kkm http://www.liqui-moly.de/liquimoly/produktdb.nsf/id/d_3700.html
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LL 5w40 Full syntetyczny na taki jeździ moja BMW i nie tylko , cena za LongLife LL to 43€ 5L u hurtownika , ten sam olej w ASO kosztuje 90€ netto
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Witam przesiadka z 7-er na 5-er dobrze ci nie zrobi. wracając do pytania to jak najbardziej można polecić M57 2.5 + ASB i będzie śmigać aż milo.
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Witam A jak sie potoczyły losy skrzyni ??
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Zmienia sie to iż twoja pozycja prawna sie poprawia i wszystko wygląda tak jak powinno . To ze twoja droga kupna Auta musi tak wyglądać to można sie domyślać przekręt na Akcyzie ?. Ponadto twoja wiarygodność maleje jeśli chodzi o dochodzenie roszczeń przed wymiarem sprawiedliwości.
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OEM Turbina była wyprodukowana : by France , otrzymałem praktycznie nowa turbinę z przebiegu 10kkm , z tym ze otrzymana Turbina jest z UK. %5B640%3A480%5Dhttp%3A//i5.photobucket.com/albums/y167/Elvishh/alegro/09072008438.jpg
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Pytanie: dlaczego nie możesz kupić Auta na siebie bezpośrednio ???.
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tak mnie ciekawi co można sie dowiedzieć o TDS na www.bmw-klub.pl , :search: Znaleziono 1129 wyników Haslo TDS dzial : seria 5 :search: Znaleziono 3279 wyników. Wiec z tym odsylaniem to troche fantazja ponosi , opinie o TDS na tym forum sa obszerne , ale to trzeba najpierw :search: . wracajac do pytania to moze sam zainteresowany zadecyduje czy chce 5 czy dalej woli turlac sie 3
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chyba jednak zostanę przy OEM opcji , a tylko po to by właściciel nie miał dalszych problemów, Auto jest nie moje i tylko doglądam technicznie "Garantiegeber/Gewährleistung"12m-cy
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Turbinka przejechała prawie 180kkm. Na ile wiarygodne jest to ze turbina z 3.0 będzie śmigać tak jak powinna ?
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Pomocy . Nie działa ekran radio i navi i rozł. się aku
Elvishh odpowiedział(a) na wierzba-tom temat w E60, E61
Moze warto zdemontować te dodatkowe zabezpieczenie i ponownie ponowić próbę wgrania softu , przy tym wynegocjować korzystne warunki ? jak to Kolega Tora pisze. -
Pomocy . Nie działa ekran radio i navi i rozł. się aku
Elvishh odpowiedział(a) na wierzba-tom temat w E60, E61
Przykro mi to pisac Ale mieli racje , sam sie nawalczyłem z Aso , i jedno co wiem to do serwisu Auto musi wjechać tak jak opuściło fabrykę, w taki przypadku jak coś pójdzie nie tak to bez słowa dyskusji usuwają usterkę na własny koszt w tym przypadku ASO, dodatkowo seria E60/61 nie jest przyjazna dodatkowym gadżetom zabezpieczającym przed kradzieżą. -
A jaki przebieg aktualnie jest ?bo średnio wychodzi 25 kkm na stempel, ja jestem tak często w ASO ze nawet książki serwisowej od Aut nie wołają , i to jest najlepsza książka serwisowa przynajmniej jest w 100% oryginał
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? Turbinka w 2.5d GT 2052V, najprawdopodobniej posypało sie łożysko,teraz pytanie czy można technicznie zapodać turbinę od 3.0 , przypomnę ze skrzynia Manualna. %5B640%3A480%5Dhttp%3A//i5.photobucket.com/albums/y167/Elvishh/alegro/08072008432.jpg %5B640%3A480%5Dhttp%3A//i5.photobucket.com/albums/y167/Elvishh/alegro/08072008431.jpg
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witam co nazywasz mocą ?? PS konie czy moment obrotowy Nm. bo to dwa różne tematy jeśli chodzi o wytrzymałość skrzyni ASB, 540i ma skrzynie ZF jak i cala reszta benzyniaków o ile sie nie mylę.
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Witam Moze mi ktoś powiedzieć czy turbina z 3.0d M57 podejdzie technicznie i elektronicznie do 525d M57.
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ten dzial bedzie pomocny http://www.bmw-klub.pl/forum/viewforum.php?f=16
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może i śmierdzi bo nie każdy chce wydać niepotrzebnie 300 pln..........,
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Wielki problem z rejestracja
Elvishh odpowiedział(a) na gilot temat w Papierkowa robota - ubezpieczenia, podatki, opłaty rejestracyjne
http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/ZFZR/Zulassungsbescheinigung_Teil1.pdf http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/ZFZR/Zulassungsbescheinigung_Teil2.pdf Bekanntmachung im Verkehrsblatt (Heft 6/2005, Seite 188) Teil: Straßenverkehr Nr.: 66 Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II Bonn, den 10. März 2005 S 35/36.05.05-27/5 Va 05 Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ab dem 01. Oktober 2005 wurde mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Neufassung der Richtlinie über die Ausgabe von Fahrzeugbrief-Vordrucken durch die Kraftfahrzeug- Zulassungsbehörden vom 28. April 1998 (VkBl. 1998, Heft 9, S. 337) erarbeitet. Die nachfolgend veröffentlichte Richtlinie berücksichtigt die 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2004 (VkBl. 2004, Heft 21, S. 543) und erläutert das Verfahren der Ausgabe, Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Die Richtlinie ist ab dem 01. Oktober 2005 anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind folgende im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinien, Anleitungen und Verlautbarungen - Richtlinie zum Fahrzeugbrief (VkBl. 1972, Seite 354) und alle hierzu ergangenen Änderungen, Verkehrsblattverlautbarungen sowie Dienstanweisungen - Richtlinie über die Ausgabe von Fahrzeugbrief- Vordrucken durch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen (VkBl. 1998, S. 337 einschließlich der Korrektur auf Seite 826, geändert durch Verlautbarung Nr. 145, VkBl. 2004, S. 410) - Anleitung zur Ausfüllung von Fahrzeugbriefen aufgrund einer Übereinstimmungsbescheinigung für eine EWG-Typgenehmigung nach der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1; VkBl. 1994, S. 292) - Anleitung zur Ausfüllung von Fahrzeugbriefen aufgrund einer Übereinstimmungsbescheinigung für eine EWG-Typgenehmigung nach der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG vom 06. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 91 S. 1; VkBl. 1999, S. 402) - Verlautbarung Nr. 225 vom 08. November 1985 (VkBl. 1985, Seite 759) zur Erfassung der Farbe der Kraftfahrzeuge - Verlautbarung Nr. 77 vom 30. März 1978 (VkBl. 1978, S. 166) zur Sechsundzwanzigsten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung; Wegfall der Fahrzeugbriefe für Fahrzeuge der Bundeswehr nicht mehr anzuwenden. Ich bitte die obersten Landesbehörden, die Richtlinie verbindlich einzuführen, um deren einheitliche Handhabung in allen Zulassungsbehörden aller Bundesländer zu gewährleisten. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Im Auftrag Holm Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II Mit der 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.2004 über die Einführung neuer Zulassungsdokumente in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 2004 I Nr. 51, S. 2374; VkBl. Heft 21/2004, S. 543) in der Fassung der Änderungen durch Artikel 2a und 2b der 39. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2004 (BGBl. 2004 I Nr. 68, S. 3363, VkBl. Heft 1/2005, S. 5) wird die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.04.1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 01.06.1999, S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG vom 23.12.2003 (ABl. L 10 vom 16.01.2004, S. 29), in nationales Recht übernommen. Danach ist ab dem 01.10.2005 die neue harmonisierte Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) zu verwenden. Die Richtlinie erläutert das Verfahren der Ausgabe, Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung. Die Richtlinie gliedert sich in folgende Teile: A) Erläuterungen zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II B) Ausgabe, Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II C) Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Außerkrafttreten A) Erläuterungen zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II 1. Allgemeines Die Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG will die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten der EU in ihren wesentlichen Teilen harmonisieren. In Deutschland besteht die neue Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen: Die Zulassungsbescheinigung Teil I - Muster 2a (§ 24 StVZO) - ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II - Muster 2b (§ 23 StVZO) - ersetzt den bisherigen Fahrzeugbrief. Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zulassungsbescheinigung ist von dem Bestreben getragen, neben den von der EG-Richtlinie geforderten obligatorischen Angaben nur solche weiteren Angaben aufzunehmen, die der Funktion des jeweiligen Teils der Zulassungsbescheinigung entsprechen. Diese Überlegungen führen zu einer unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung der beiden Teile der Zulassungsbescheinigung. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Es enthält daher u. a. die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter technischer Daten, die aus anderen Unterlagen entnommen werden können, z. B. der Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung - CoC -, der Datenbestätigung - Muster 2d (§ 20 StVZO) - wird aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheinigung verzichtet. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dient vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund konnte der Datenumfang auf die von Anhang II Kapitel II der Richtlinie 2003/127/EG geforderten obligatorischen Angaben sowie einige weitere für die Identifizierung des Fahrzeugs und für die Aufgabenerledigung der Zulassungsbehörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes notwendigen Angaben beschränkt werden. Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen. Deshalb ist entsprechend den Übergangsvorschriften zu den Mustern 2a und 2b (§ 72 StVZO in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2004) für zulassungspflichtige Fahrzeuge stets eine aus diesen beiden Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung auszustellen. Dies gilt immer dann, wenn ab dem 01.10.2005 entweder ein neuer Fahrzeugschein oder ein neuer Fahrzeugbrief (ggf. als Ersatz oder in Folge eines bisherigen Fahrzeugbriefs) auszustellen ist. Der für die Zulassungsbescheinigung maßgebliche Datenumfang ist in einem gesonderten „Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ dargestellt, der vom Kraftfahrt- Bundesamt über das Internet bereitgestellt wird (http://www.kba.de/) / Zentrale Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden. Soweit technische Daten in der Zulassungsbescheinigung nicht mehr enthalten sind, ist deren Wegfall im Leitfaden begründet. Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen entfällt die Ausfertigung des Teils II der Zulassungsbescheinigung, es sei denn, eine entsprechende Ausfertigung erfolgt auf Antrag (§ 18 Abs. 7 StVZO). Für den Teil II der Zulassungsbescheinigung ergeben sich zusätzlich folgende Änderungen: 1. Bislang waren sechs, künftig sind nur noch zwei Zulassungseintragungen möglich. Deshalb erfordert jeweils der dritte Eintrag die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II. 2. Der Eintrag von Vermerken über Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen nach Stilllegung entfällt. Bei stillgelegten Fahrzeugen sind bei der Wiederinbetriebnahme bzw. Umschreibung die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der bisherige Fahrzeugbrief sowie ggf. die Abmeldebescheinigung vorzulegen. Aus diesen Unterlagen können die erforderlichen Daten entnommen werden. Bestehen bei Umschreibung eines Fahrzeugs Zweifel bezüglich des Stilllegungszeitraums und der Gültigkeit der Betriebserlaubnis, kann die Zulassungsbehörde diese durch Anfrage bei der bisher dem Kennzeichen nach zuständigen Zulassungsbehörde oder dem Kraftfahrt- Bundesamt klären. 2. Äußere Gestaltung, Papier, Druckfarbe und Sicherheitsmerkmale Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss dem Muster 2a (§ 24 StVZO) sowie den Vorbemerkungen hierzu entsprechen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) muss dem Muster 2b (§ 23 StVZO) sowie den Vorbemerkungen hierzu entsprechen. 3. Maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Für die Ausfüllung sind Drucker und Tinten einzusetzen, die für die Erstellung amtlicher Dokumente geeignet sind. B) Bezug, Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung 4. Beziehen von Vordrucken für die Zulassungsbescheinigung 4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I Die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I sind zu beziehen a) durch autorisierte Druckereien und Verlage von der aus Sicherheitsgründen legitimierten Bundesdruckerei GmbH. Die Autorisierung der Verlage erfolgt durch das Kraftfahrt-Bundesamt (siehe hierzu Vorbemerkungen zu Muster 2a (§ 24 StVZO)). Die Verlage nehmen die Endfertigung der Vordrucke und den Vertrieb an die Zulassungsbehörden vor. Bei der Endfertigung können feststehende Angaben der Zulassungsbehörde (Bezeichnung und Sitz der Zulassungsbehörde, Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks) bei entsprechender Auftragserteilung drucktechnisch aufgebracht werden. b) durch die Zulassungsbehörden bei den autorisierten Druckereien und Verlagen. 4.2 Zulassungsbescheinigung Teil II Die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil II können schriftlich beim Kraftfahrt- Bundesamt, 24932 Flensburg, bestellt werden von - den Inhabern einer EG-Typgenehmigung (EG-TG) oder Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeuge bzw. deren Vertretern oder deren Bevollmächtigten (im Folgenden „Genehmigungsinhaber“ genannt), - den Zulassungsbehörden. Nach schriftlichem Auftrag durch das KBA kann die Lieferung der Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil II unmittelbar durch die Bundesdruckerei GmbH erfolgen. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils gültigen Fassung und sind durch die Genehmigungsinhaber im Voraus zu entrichten. Die Zulassungsbehörden rechnen die Vordrucke nach deren Ausgabe oder unmittelbar nach deren Lieferung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ab. Wird durch den Genehmigungsinhaber ein Eindruck der technischen Daten durch die Bundesdruckerei GmbH gewünscht, so werden die Eindruckkosten dem Besteller von der Bundesdruckerei GmbH unmittelbar in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat seinem Auftrag für jeden Typ, ggf. für jede Variante und Version oder Ausführung, eine Druckvorlage mit den in der Zulassungsbescheinigung Teil II einzudruckenden Angaben beizugeben. (Die Lieferzeit für entsprechend vorbereitete Vordrucke beträgt in der Regel ca. sechs Wochen nach Auftragserteilung an die Bundesdruckerei GmbH.) Der Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ist in deutscher Sprache zu führen. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kraftfahrt- Bundesamtes. Die Vordrucke müssen vom Genehmigungsinhaber vor Diebstahl sowie vor missbräuchlicher Verwendung geschützt und durch Einschreiben oder Wertpaket an Empfangsberechtigte versandt oder gegen Quittung ausgehändigt werden. 5 Zuständige Stellen für die Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung 5.1 Zulassungsbescheinigung Teil I 5.1.1 Die Zulassungsbehörden Die Zulassungsbehörden sind für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I zuständig bei - Zulassung eines Fahrzeugs bzw. Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge, - Umschreibungen oder Halterwechsel sowie - technischen und sonstigen Änderungen, die dokumentenrelevant sind (§ 27 StVZO) sowie - für die Ersatzausfertigung von in Verlust geratenen oder unbrauchbaren Zulassungsbescheinigungen Teil I. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungsbehörden Typdaten zur Verfügung (§§ 24 und 25 StVZO), damit diese die Daten automatisiert in die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II übertragen können. Bei Fahrzeugen, für die keine Typdaten vorliegen, kann die Zulassungsbehörde bei Umschreibung eines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk die für die Ausfertigung von Teil I notwendigen Daten über die bisherige Zulassung beim Kraftfahrt-Bundesamt abrufen (§ 12 FRV). Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt die Daten auf Anforderung zur Verfügung. Die Datenübermittlung richtet sich nach den technischen Möglichkeiten des KraftfahrtBundesamtes und den von dort vorgegebenen Standards zur Datenübermittlung (SDÜ-ZFZRMIT) bzw. entsprechenden Handbüchern. 5.2 Zulassungsbescheinigung Teil II 5.2.1 Die Genehmigungsinhaber Die Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) nehmen für von ihnen gelieferte Fahrzeuge die Erstausfüllung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II vor. Sie sind außerdem berechtigt, für von ihnen hergestellte oder zu vertreibende Fahrzeuge, die nicht einem genehmigten Typ entsprechen, jeweils die vorbereitete Zulassungsbescheinigung Teil II mitzugeben. Hierbei ist die Bescheinigung durch Eintrag der Marke (Handelsname bzw. Firmenname des Herstellers) und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) an das zu beschreibende Fahrzeug zu binden. Ferner können die technischen Daten soweit eingetragen werden, wie sie bereits vor Abgabe des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr feststehen. Die Betriebserlaubnis wird von der zuständigen Zulassungsbehörde erst aufgrund eines solchen Gutachtens erteilt. Bei Fahrzeugen, die aufgrund einer Mehrstufentypgenehmigung hergestellt wurden, ist der Inhaber der Genehmigung der letzten Baustufe berechtigt, die vom Hersteller des Basisfahrzeugs ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II durch eine vom Inhaber der Genehmigung der letzten Baustufe ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II zu ersetzen, wenn das Fahrzeug zuvor noch nicht zur Zulassung gelangt ist. Er hat die vom Hersteller des Basisfahrzeugs ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Hinweis auf die neu ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II zu übersenden. Eine Änderung der Herstellerbezeichnung ist damit nicht verbunden. Die Genehmigungsinhaber sind zudem berechtigt, die ersatzweise Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II vorzunehmen, wenn der zuvor ausgefüllte Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs nachweislich in Verlust geraten ist und feststeht, dass dieser noch keinen Zulassungseintrag einer Zulassungsbehörde enthält. In Zweifelsfällen ist vor dem Ausfüllen eines Ersatzvordrucks unter Angabe der Nummer der in Verlust geratenen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefs, des Fahrzeugherstellers, ggf. auch Typ, Variante und Version sowie der FahrzeugIdentifizierungsnummer des Fahrzeugs beim Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob das Fahrzeug bereits als zugelassen gemeldet wurde. Die Genehmigungsinhaber sind außerdem in den Fällen berechtigt, eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II auszufüllen, in denen nachweislich die zuerst ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II oder der zuerst ausgefüllte Fahrzeugbrief irrtümlich für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet wurde (Verwechslung von Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. Fahrzeugbriefen). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Zulassungsbehörde den Zulassungseintrag als ungültig gestrichen und in der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. dem Fahrzeugbrief einen Vermerk über die Verwechslung eingetragen hat. Für Fahrzeuge, die nicht in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, darf kein Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt werden. 5.2.1.1 Ausfüllung einer Datenbestätigung durch ABE-Inhaber - Muster 2d (§ 20 StVZO) - Für die Zulassung eines Fahrzeugs sind der Zulassungsbehörde die hierfür erforderlichen Daten und ggf. der Nachweis über die aufgrund der EG-TG oder der ABE gegebene Betriebserlaubnis nachzuweisen. In den Fällen, in denen vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Fahrzeugzulassung keine Typdaten (Typ, Variante/Version bzw. Typ und Ausführung) erstellt wurden und zudem der Genehmigungsinhaber keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) ausstellt, hat der Genehmigungsinhaber eine Datenbestätigung nach Muster 2d (§ 20 StVZO) auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Genehmigungsinhaber für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt hat. Eine Datenbestätigung kann auch für unvollständige Fahrzeuge (z. B. Fahrgestelle), für die eine ABE besteht, sowie für Fahrzeuge ohne ABE ausgestellt werden. Hierbei sind jeweils die zum Zeitpunkt der Ausfüllung feststehenden Daten einzutragen. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde ist ein Gutachten/Teilgutachten (§§ 19 und/oder 21 StVZO) eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich, wobei die Datenbestätigung als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens herangezogen werden kann. Ersatzweise ausgestellte Datenbestätigungen sind als solche zu kennzeichnen und zusätzlich ein Vermerk über die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (möglichst unter Angabe der Nummer) anzubringen, wenn eine solche ausgefüllt worden ist. Analog ist bei ersatzweise ausgestellten EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC) zu verfahren. Für die Ausfüllung der Datenbestätigung ist der Leitfaden anzuwenden (http://www.kba.de/) / Zentrale Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden. 5.2.2 Die Zulassungsbehörden Die Zulassungsbehörden werden nur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig. Für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II sind sie in folgenden Fällen zuständig: - bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung nur bei Vorlage einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder, wenn eine EG-Typgenehmigung nicht vorliegt, bei Vorlage einer Datenbestätigung (Muster 2d, § 20 StVZO) bzw. eines Gutachtens nach § 21 StVZO (EBE-Gutachten), sowie bei Vorlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigung, - als Ersatz für nicht mehr brauchbare (z. B. vollgeschriebene, beschädigte) sowie für in Verlust geratene Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. bisherige Fahrzeugbriefe, - als Ersatz für bisherige Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. bisherige Fahrzeugbriefe, die wegen vorheriger endgültiger Abmeldung der Fahrzeuge nicht mehr verwendet werden können. Ferner sind die Zulassungsbehörden verpflichtet, in den Zulassungsbescheinigungen Teil II Eintragungen über Änderungen nach § 27 Abs. 1 StVZO vorzunehmen. Zulassungsbescheinigungen Teil II sind nur auf Antrag und bei Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nach Nummer 5.2.2.1 auszufertigen. In den Fällen der Nummern 5.2.2.1 a) und 5.2.2.1 b) erfolgt die Ausfertigung nur bei gleichzeitiger Zulassung des betroffenen Fahrzeugs. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde erfolgt nur an den Antragsteller oder an die von diesem benannte Person bzw. Stelle. 5.2.2.1 Nachweis der Verfügungsberechtigung Der Antragsteller hat für jeden Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Als Nachweise gelten: a) bei der Wiederzulassung (§ 27 Abs. 7 StVZO) - die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II oder der bisherige Fahrzeugbrief. Bei Fehlen dieser Dokumente: - Bescheinigung über die erfolglos verlaufene Aufbietung (§ 27 Abs. 5 Satz 4 StVZO) bzw. den Verzicht auf die Aufbietung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 StVZO) oder - Bescheinigung der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein Kennzeichen zugeteilt hatte, dass gegen die Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung keine Bedenken bestehen. Der Bescheinigung ist - sofern vorhanden - zusätzlich ein Nachweis über die technischen Daten des Fahrzeugs beizufügen. Die Ausfertigung ist von dem erfolglosen Verlauf der Aufbietung abhängig zu machen, es sei denn, von der Aufbietung wird abgesehen, weil ein Missbrauch der verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefes ausgeschlossen erscheint. Vor Aushändigung der beantragten Zulassungsbescheinigung Teil II sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen. b) bei Zulassung von Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung oder Allgemeiner Betriebserlaubnis, für die bislang kein Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs ausgefüllt worden ist, sowie von sonstigen Fahrzeugen (z. B. gebrauchte Inlandsfahrzeuge, die bislang auf nichtöffentlichem Gelände genutzt wurden, Fahrzeuge, die im Eigenbau entstanden sind, Fahrzeuge, die aus Beständen der Bundeswehr stammen, Fahrzeuge, die zulassungspflichtig werden, Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht befreit sind (§ 18 Abs. 7 StVZO)) folgende Unterlagen: - der Kaufvertrag oder die Originalrechnung, - ggf. die Bescheinigung nach § 18 Abs. 5 StVZO, - bei Fahrzeugen, die bislang für die Bundeswehr zugelassen waren, die in Anlehnung an Muster 2d (§ 20 StVZO) von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle ausgestellte Datenbestätigung, aus der hervorgeht, dass für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II oder kein Fahrzeugbrief ausgefüllt oder ausgefertigt worden ist, oder - eine vergleichbare Unterlage über den Erwerb des Fahrzeugs oder über den Erwerb eines Fahrzeugteils mit einer dauerhaft angebrachten Fahrzeug- Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs, - ggf. vorhandene ausländische Fahrzeugdokumente und Kennzeichenschilder, - ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt (§ 1b Umsatzsteuergesetz - UStG -). Ferner kann die Zulassungsbehörde - die Vorlage einer Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber verlangen, dass das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch Erkenntnisse über Suchvermerke bestehen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 und 5 StVZO). Die Bescheinigung muss aktuell sein (das Ausstellungsdatum darf höchstens einen Monat zurückliegen) und ist durch die Zulassungsbehörde einzuziehen. Bei Importfahrzeugen, die in einem EUCARIS-Vertragspartnerstaat zugelassen waren, hat die Zulassungsbehörde mittels einer EUCARIS-Auskunft die vom Antragsteller angegebenen Daten mit den Daten im zentralen Fahrzeugregister des jeweiligen Staates abzugleichen (Art. 4 Buchstabe a des Vertrages über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS), BGBl. 2003 II S. 1786). Bei Importfahrzeugen, die nach den Angaben des Antragstellers nicht in einem EUCARISVertragspartnerstaat zugelassen waren oder deren zulassungsrechtliche Verhältnisse nicht eindeutig sind, kann die Zulassungsbehörde zur Prüfung des Sachverhalts eine EUCARIS-Auskunft einholen. Die Zulassungsbehörde hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die erfolgte Zulassung im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 des EUCARIS-Vertrages zu unterrichten. Die vorgelegte EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder die Datenbestätigung nach Muster 2d (§ 20 StVZO), in der durch den Genehmigungsinhaber die Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ für das vollständige Fahrzeug abgegeben wurde, gilt zugleich als Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug zuvor im Ausland zugelassen war. Enthält die Datenbestätigung keine Übereinstimmungserklärung mit dem genehmigten Typ oder aber eine solche für ein unvollständiges Fahrzeug (z. B. für ein Fahrgestell), ist vor Erteilung der Betriebserlaubnis das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr in dem für den Einzelfall erforderlichen Umfang (Vollgutachten oder ergänzendes Gutachten) erforderlich. Der Nachweis über das Bestehen einer Betriebserlaubnis gilt auch als erbracht, wenn eine Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, vorgelegt wird. Wenn die Zulassungsbescheinigung dieses Staates aus den Teilen I und II besteht, ist bei Fehlen des Teils II der Zulassungsbescheinigung vom Antragsteller eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, beizubringen, wonach der Antragsteller berechtigt ist, das Fahrzeug in einem anderen Staat erneut zuzulassen. Auf den für die Zulassung vorgelegten Unterlagen, die dem Antragsteller zurückgegeben werden, vermerkt die Zulassungsbehörde die Nummer der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II. Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1b UStG vor, ist die erstmalige Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II dem zuständigen Finanzamt zu melden (VkBl. Heft 1/1997, S. 2), wobei der nach Abschnitt II. Abs. 2 vorgesehene Vermerk unter Ziffer 34 des Fahrzeugbriefs oder ein ähnlicher Hinweis in die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht einzutragen ist (vgl. VkBl. Heft 15/2004, S. 410). Bei Fahrzeugen, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen waren, ist die Zulassungsbescheinigung dieses Mitgliedstaates in jedem Fall einzuziehen. Die Stelle, die diese Zulassungsbescheinigung ausgefertigt hat, ist über das KBA binnen zwei Monaten hiervon zu unterrichten. Die eingezogene Zulassungsbescheinigung ist dieser Stelle zurückzugeben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für diesen Zweck sind die eingezogenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzubewahren. In anderen Fällen sind, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen, ausländische Fahrzeugpapiere einzuziehen. Falls die Rückgabe dieser Papiere an den Antragsteller erfolgt, ist zumindest auf jeder Seite, die das Kennzeichen und/oder die Fahrzeug-Identifizierungsnummer enthält, die Nummer der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II zu vermerken. c) bei Ausfertigung als Ersatz wegen Verlustes - bei Fahrzeugen, für die der Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde beantragt wird, die für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens örtlich zuständig ist, kann eine Versicherung an Eides Statt über den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des bisherigen Fahrzeugbriefs abgefordert werden (§ 5 StVG), - in anderen Fällen ist eine Bescheinigung der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein Kennzeichen zugeteilt hatte, vorzulegen. Darin wird bescheinigt, dass gegen die Aufbietung und den Verzicht auf die Aufbietung keine Bedenken bestehen. Der Bescheinigung ist - sofern vorhanden - zusätzlich ein Nachweis über die technischen Daten des Fahrzeugs beizufügen. Die Ausfertigung ist von dem erfolglosen Verlauf der Aufbietung abhängig zu machen, es sei denn, von der Aufbietung wird abgesehen, weil ein Missbrauch der verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefes ausgeschlossen erscheint. Vor Aushändigung der beantragten Zulassungsbescheinigung Teil II sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II oder der Fahrzeugbrief wieder aufgefunden, ist diese/dieser durch die Zulassungsbehörde einzuziehen und zu vernichten. d) Bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II als Ersatz für eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder für einen Fahrzeugbrief, die/der vollgeschrieben, beschädigt oder aus anderen Gründen unbrauchbar geworden ist (§ 25 Abs. 3 StVZO), ist die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der bisherige Fahrzeugbrief vorzulegen und durch die Zulassungsbehörde einzuziehen. Auf Antrag kann diese/dieser mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen zurückgegeben werden. 5.2.3 Mitwirkung durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr Die Mitwirkung durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr beschränkt sich auf die Erstellung des für die Erteilung der Betriebserlaubnis notwendigen Gutachtens (§§ 19 und/oder 21 StVZO). Die Zulassungsbehörde erteilt auf der Grundlage des Gutachtens die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Abweichungen vom Gutachten dürfen durch die Zulassungsbehörden ohne Beteiligung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nur dann vorgenommen werden, wenn Codierungen (Schlüsselnummern) und/oder die hierfür jeweils zu verwendenden Klartextangaben vom amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nicht oder unzutreffend dargestellt wurden. In anderen Fällen ist das Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr herbeizuführen oder ggf. eine Korrektur des Gutachtens zu fordern. Soweit der Inhaber einer ABE oder die Zentrale Militärkraftfahrtstelle für die Erstellung des Gutachtens/Zusatzgutachtens eine Datenbestätigung - Muster 2d (§ 20 StVZO) - ausgestellt hat, bildet diese die Grundlage für die Gutachtenerstellung. 6. Ausfüllen und Ausfertigen der Zulassungsbescheinigung 6.1 Zulassungsbescheinigung Teil I Für die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil I ist der Leitfaden zu beachten (http://www.kba.de/) / Zentrale Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden. Bei der Übernahme von Daten aus einem Fahrzeugbrief bisherigen Musters gilt, dass nur solche Daten einzutragen sind, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I enthalten sind. Die übrigen Daten entfallen hierfür. Dies gilt auch für Angaben unter "Bemerkungen und Ausnahmen" (Ziffer 33 des bisherigen Fahrzeugbriefes), soweit diese sich auf Angaben beziehen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr enthalten sind, ansonsten sind die Angaben in das Feld (22) der Zulassungsbescheinigung Teil I zu übertragen. Soweit die Angaben aus einer bereits bestehenden Zulassungsbescheinigung, einem Fahrzeugbrief bisherigen Musters oder aufgrund der vom Kraftfahrt-Bundesamt bereitgestellten Typdaten übernommen werden, sind diese vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und stellengetreu, in die entsprechenden Druckfelder der Zulassungsbescheinigung Teil I zu übertragen. Für die Datenbereitstellung durch das Kraftfahrt-Bundesamt wird auf Ziffer 6.2.2 verwiesen. Die Zulassungsbehörde versieht jede Zulassungsbescheinigung Teil I mit einer laufenden Nummer. Sie hat durch geeignete Maßnahmen die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen. Bei Änderung lediglich der Anschrift des Fahrzeughalters innerhalb eines Zulassungsbezirks kann die neue Anschrift durch einen entsprechenden Aufkleber – wie bei Personalausweisen – auf der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt werden. 6.2 Zulassungsbescheinigung Teil II 6.2.1 Bei Ausfüllung durch den Genehmigungsinhaber Hat der Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) für das in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beschreibende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt im Datenaustauschverfahren CoCoder Typdaten erhalten, bilden diese die Grundlage für die Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Daten für die Fahrzeugbeschreibung sind stets vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und stellengetreu, in die entsprechenden Druckfelder der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übertragen. Felder in der Fahrzeugbeschreibung, zu denen die EG-Typgenehmigung oder die Allgemeine Betriebserlaubnis keine Angaben vorsieht, sind mit einem Strich ( - ) zu sperren, dagegen sind Felder, zu denen die Angaben erst durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr festgestellt werden müssen, für die nachträgliche Eintragung frei zu lassen. Im Feld (24) ist der Genehmigungsinhaber, der die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt hat, einzutragen. Im Übrigen ist für die Ausfüllung der Leitfaden zu beachten (http://www.kba.de/) / Zentrale Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden. 6.2.2 Bei Ausfertigung durch die Zulassungsbehörden Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungsbehörden auf Anforderung Typdaten zur Verfügung, um die Eintragung der Daten in die Zulassungsbescheinigung Teil II automatisiert vornehmen zu können. Des Weiteren können im Falle von Umschreibungen die im Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Fahrzeugdaten eines Fahrzeugs im automatisierten Verfahren abgerufen werden. Die Datenübermittlung richtet sich nach den vom Kraftfahrt- Bundesamt vorgegebenen Standards (z. B. SDÜ-ZFZR-MIT bzw. entsprechende Handbücher). In anderen Fällen sind die Daten aus dem CoC bzw. der Datenbestätigung (Muster 2d, § 20 StVZO) oder aus dem Gutachten (§ 21 StVZO) in die entsprechenden Felder der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übernehmen. Bei Vorlage des ausgefüllten Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II mit einem Zusatzgutachten übernehmen die Zulassungsbehörden die Daten aus dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr in die hierfür freigelassenen Felder oder fertigen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II aus. Für den Antragsteller dürfen dadurch keine Mehrkosten entstehen. Im Falle von Änderungen, die am Fahrzeug vorgenommen worden sind und die Daten der Zulassungsbescheinigung Teil II betreffen, stellt die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II aus (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO). Im Feld (24) ist die Zulassungsbehörde einzutragen, die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt hat. Soweit für das Fahrzeug bereits eine bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein bisheriger Fahrzeugbrief bestanden hat, ist ferner im Feld (25) ein Vermerk über deren/dessen Verbleib wie folgt anzugeben: Verbleib der bisherigen Zulassungsbescheinigung/des bisherigen Fahrzeugbriefs: Nr. ................................... .............................................................................. Im Übrigen ist für die Ausfertigung der Leitfaden zu beachten (http://www.kba.de/) / Zentrale Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden. 7. Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zulassungsbescheinigung 7.1 Zulassungsbescheinigung Teil I Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Verwendung der Zulassungsbescheinigungen Teil I sicherzustellen und diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen. Soweit Vordrucke von Zulassungsbescheinigungen Teil I vor Ausfertigung gestohlen werden oder anderweitig in Verlust geraten sind, hat die Zulassungsbehörde in der Regel die von der Bundesdruckerei GmbH auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgebrachte Vordrucknummer zur Aufnahme in den polizeilichen Fahndungsbestand zu melden. Mit der Ausfertigung unter gleichzeitiger Zuteilung der Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die Zulassungsbehörde erfolgt die Bindung an einen konkreten Zulassungsvorgang und die Speicherung im Fahrzeugregister. Eine Nachweisführung darüber, welcher Vordruck für welchen Zulassungsvorgang verwendet wurde, ist nicht erforderlich. Verbleib, z.B. eingezogen, aufgeboten, Verzicht auf AufbietunNummer bzw. „ohne“ g 7.2 Zulassungsbescheinigung Teil II 7.2.1 Verwendungsnachweis der Genehmigungsinhaber Die Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) haben durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Verwendung der Vordrucke von Zulassungsbescheinigungen Teil II sicherzustellen und diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen. Über die ausgefüllten Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen Teil II ist nach den Vorgaben des Kraftfahrt- Bundesamtes ein Nachweis zu führen (Verwendungsnachweis). Datenumfang und Art der Datenübermittlung richten sich nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Standards. Darüber hinaus stellen die Genehmigungsinhaber in eigener Zuständigkeit die Auskunftsfähigkeit über die ausgefüllten Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen Teil II für die Dauer von 15 Jahren sicher. Ist ein ausgefüllter Vordruck nachweislich vor Zulassung in Verlust geraten, so ist der Verlust dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, damit im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) ein Suchvermerk aufgenommen werden kann. Des Weiteren sind in den Verwendungsnachweisen verschriebene bzw. aus anderen Gründen unbrauchbar gewordene Vordrucke sowie Vordrucke zu Fahrzeugen, die entgegen der ursprünglichen Absicht exportiert werden/worden sind, zu kennzeichnen. Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen Teil II für diese Fahrzeuge sind dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Bezug auf den Verwendungsnachweis zu übersenden. Erstattet wird in diesen Fällen der Gebührenanteil abzüglich der Bearbeitungskosten. 7.2.2 Verwendungsnachweis der Zulassungsbehörden Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Verwendung der Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen Teil II sicherzustellen und diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen. Über die ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II ist ein Verwendungsnachweis mit mindestens folgenden Angaben zu führen: - Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II - Bezeichnung des Fahrzeugherstellers - KBA-Herstellerschlüsselnummer (sofern bekannt) - Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs - amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs - Datum der Ausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II - Bemerkungen. Der Nachweis ist durch die Zulassungsbehörden 15 Jahre lang aufzubewahren. Verschriebene oder aus anderen Gründen unbrauchbar gewordene Vordrucke von Zulassungsbescheinigungen Teil II haben die Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt- Bundesamt zurück zu senden. Die Gebühren für diese Vordrucke werden den Zulassungsbehörden erstattet. Auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben die Zulassungsbehörden die Verwendungsnachweise zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei Übersendung in Listenform (Bücher) ist der Nachweis in aufsteigender Nummernfolge der Zulassungsbescheinigungen Teil II zu sortieren. Die Übermittlung in Dateiform ist grundsätzlich möglich und mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmen. C) Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Außerkrafttreten 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie ist ab dem 01.10.2005 anzuwenden. 9. Übergangsregelungen Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine der bisher gültigen Muster behalten ihre Gültigkeit solange, bis eines dieser Dokumente ersetzt werden muss. Fahrzeugbriefvordrucke bisheriger Muster, die bis zum 01.10.2005 nicht ausgefüllt bzw. ausgefertigt wurden, sind durch die Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) an das Kraftfahrt- Bundesamt zurück zu geben bzw. durch die Zulassungsbehörden zu vernichten und dem Kraftfahrt-Bundesamt hierüber Auflistungen zu übersenden. Die Gebühren für diese Vordrucke sind vom Kraftfahrt-Bundesamt zu erstatten. Bereits ausgefüllte Fahrzeugbriefvordrucke, die bislang nicht mit einem Zulassungseintrag versehen wurden, können ab dem 01.10.2005 nicht mehr für die Zulassung eines Fahrzeugs verwendet werden. Die Vordrucke sind im Zusammenhang mit der beantragten Zulassung von der Zulassungsbehörde einzuziehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt erstattet der Zulassungsbehörde die für diese Vordrucke entrichteten Gebühren. Zu diesem Zweck übersendet die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt eine Auflistung der eingezogenen Fahrzeugbriefvordrucke und bescheinigt deren Vernichtung. Ab dem 01.10.2005 stellt die Bundeswehr für Erwerber von Fahrzeugen eine Datenbestätigung in Anlehnung an Muster 2d (§ 20 StVZO) aus. Hierauf wird entweder die Nummer des mitgegebenen Fahrzeugbriefs/der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen oder ein Vermerk darüber angebracht, dass bislang kein Fahrzeugbrief oder keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt wurde. Vor dem 01.10.2005 ausgestellte Bescheinigungen (VkBl. Heft 7/1978, S. 166) behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Die Bescheinigung/die Datenbestätigung dient zum einen der Erstellung eines Gutachtens, zum anderen zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde für die Wiederzulassung des Fahrzeugs. 10. Außerkrafttreten Ab dem 01.10.2005 sind die - Richtlinie zum Fahrzeugbrief (VkBl. 1972, S. 354) und alle hierzu ergangenen Änderungen, Verkehrsblattverlautbarungen sowie Dienstanweisungen - Richtlinie über die Ausgabe von Fahrzeugbrief-Vordrucken durch die Kraftfahrzeug- Zulassungsstellen (VkBl. 1998, S. 337, einschließlich der Korrektur auf Seite 826, geändert durch Verlautbarung Nr. 145, VkBl. 2004, S. 410) - Anleitung zur Ausfüllung von Fahrzeugbriefen aufgrund einer Übereinstimmungsbescheinigung für eine EWG-Typgenehmigung nach der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1; VkBl. 1994, S. 292) - Anleitung zur Ausfüllung von Fahrzeugbriefen aufgrund einer Übereinstimmungsbescheinigung für eine EWG-Typgenehmigung nach der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG vom 06. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 91 S. 1; VkBl. 1999, S. 402) - Verlautbarung Nr. 225 vom 08.11.1985 (VkBl. 1985, S. 759) zur Erfassung der Farbe der Kraftfahrzeuge - Verlautbarung Nr. 77 vom 30.03.1978 (VkBl. 1978, S. 166) zur Sechsundzwanzigsten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung; Wegfall der Fahrzeugbriefe für Fahrzeuge der Bundeswehr nicht mehr anzuwenden. Soweit die Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) für die Ausgabe von Fahrzeugbriefen an die Einhaltung der Richtlinie zum Fahrzeugbrief und/oder zur Einhaltung des Merkblattes über Bezug und Behandlung von Fahrzeugbriefvordrucken gebunden wurden, haben sie an deren Stelle diese Richtlinie ab dem 01.10.2005 anzuwenden. ___________________________________________________________________________ (VkBl. 2005, S. 188) Wiec Panowie dokumenty pojazdu z pieczątką Ungültig sa unieważnione i na ich miejsce musi byc wystawiony ważny dokument , ma to miejsce w przypadku wymiany dokumentu z starych na nowe a wszystkie Auta rejestrowane po 2005 Roku posiadają już nowy wzór dokumentów Teil I i Teil II,w przypadku posiadania nowego wzoru dokumentów pojazdu z staplem Ungültig sa one nie ważne i nie ma opcji zarejestrowania takiego pojazdu w żadnym z krajów UE. Nie ma takiej opcji przekreślania dokumentów,jedynie gdy pojazd jest wyrejestrowany to dokumencie pojazdu Teil I jest stempel o wyrejestrowaniu pojazdu i to wszystko jeśli biega o dokumenty z DE. -
Wielki problem z rejestracja
Elvishh odpowiedział(a) na gilot temat w Papierkowa robota - ubezpieczenia, podatki, opłaty rejestracyjne
Jeśli powodem przekreślenia było wycofanie pojazdu z ruch to bedzie problem bo jak przypomina Ministerstwo Infrastruktury: W Polsce nie można już przerejestrować sprowadzonych z Europy Zachodniej używanych aut, które zostały tam wycofane z ruchu zarowno zarejestrowane jak i wyrejestrowane pojazdy z DE można rejestrować w PL bez większego problemu , bzdury typu przekreślony i wycofany można uzyskać tylko w instytucji zajmującej sie recyklingiem takich Aut a te instytucje maja zakaz sprzedaży takich pojazdów. W DE nie ma czegoś takiego jak przekreślanie dokumentów. Bzdur sie nasłuchaliście i piszecie dalej bzdury. Jedynie Auta z USA maja w certyfikacie wpisane szkoda całkowita. DE to bardzo przyjazny kraj dla ludzi z wyobraźnią. urząd komunikacyjny w DE robi tylko i wyłącznie wpisy w dokumenty : zarejestrowania i wyrejestrowania i nic więcej. -
Wpis do Briefu czy dowodu rej DE nie jest to dowodem własności. Dowodem Własności jest : Brief,Pojazd którego dane figurują w Briefie. Wpis w Brief jest tylko po to by określić osobę fizyczny odpowiedzialna za pojazd , Posiadanie Brief-u w którym to figurują inne dane osobowe : w tym przypadku należy określić stanowisko i w jakich to okolicznościach weszło sie w posiadanie dokumentu. Posiadanie Brief nie jest warunkiem bycia właścicielem pojazdu.
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Witam Ponownie wtrace 3 grosze GM zdobył przetarg na skrzynie ASB , które zastąpiły lub byly tańsze ja ZF i tu można sie domyślać co jest 5: Diesle maja bardzo duży NM i zajechanie skrzyni to kwestia czasu , co nie zmienia faktu iz GM jest zdecydowanie tańszym rozwiązaniem dla BMW, BMW nie zaleca wymiany Oleju ASB gdyż koszta eksploatacyjne wzrosły by znacznie , umowa z GM jest na tyle atrakcyjna dla BMW ze w trakcie 3 letniej eksploatacji skrzynki jak padają są wymieniane bezgotówkowo plus dla BMW za dogodne warunki umowy a minus dla GM za jakość. Najczęstsza bolączka ASB GM sa tarczki i konwerter. W ASO PL nie mieli zbytnio do czynienia z ASB GM gdyż wartość takiego cuda to niekiedy 1/3 wartości pojazdu. Naprawa /regeneracja skrzyni jest zdecydowanie za droga , koszta tego typu naprawy realnie wynoszą 2000 pln reszta to zdzierstwo.