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Sprawa jest taka ze zlecililem komus rejestracje samochodu czyli ja nie biegam po urzedach itp tylko ten ktoś.Wszystko mi opłaca itp ja tylko odibieram tablice.Dzwoni ta owa osoba do mnie i mi mówi ze chyba tego sie nie bedzie dało zarejestrować poniewaz było sprowadzone z Niemiec i ma anmeldung czyli jest wyrejestrowane.Czy ma racje.Co powinienem zrobić.Czesto sprowadza sie samochody bez tablic i sie je rejestruje.Pomocy .Dodam ze mam duzy brief i fahrzeugschein przekroslone
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powiem krótko, powieżyłeś to nieodpowiedniej osobie :mad2:

Prowadziłeś kiedyś BMW? To jest adrenalina, to jak narkotyk - wciąga. Jesteś królem świata i nikt ci nie podskoczy :diabel_faja:





Nowe forum BMW tylko dla serii 3

http://www.3er.pl

warto tam być!!!

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powiem krótko, powieżyłeś to nieodpowiedniej osobie :mad2:

Czyli co mam myslec ze ta osoba klami albo ze chce kase odemnie wyciagnać??

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powiem krótko, powieżyłeś to nieodpowiedniej osobie :mad2:

Czyli co mam myslec ze ta osoba klami albo ze chce kase odemnie wyciagnać??

jesli auto nie byloby wyrejestrowane w de to wtedy by tak powiedział :worried:

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powiem krótko, powieżyłeś to nieodpowiedniej osobie :mad2:

Czyli co mam myslec ze ta osoba klami albo ze chce kase odemnie wyciagnać??

jesli auto nie byloby wyrejestrowane w de to wtedy by tak powiedział :worried:

Chyba mnie nie zrozumiales kupilem auto od niemca a tu jest taka agencja co rejestruje auta i oni zajmuja sie rejestracja...

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powiem krótko, powieżyłeś to nieodpowiedniej osobie :mad2:

Czyli co mam myslec ze ta osoba klami albo ze chce kase odemnie wyciagnać??

jesli auto nie byloby wyrejestrowane w de to wtedy by tak powiedział :worried:

Chyba mnie nie zrozumiales kupilem auto od niemca a tu jest taka agencja co rejestruje auta i oni zajmuja sie rejestracja...

to mało istotne :P

powtarzam raz jeszcze jak jest wyrejestrowane z niemiec to w pl rejestrujesz, a jak nie jest wyrejestrowane to cięzko bedzie nawet jesli bedzie to robic agencja co rejestruje auta i oni zajmuja sie rejestracja :P

Prowadziłeś kiedyś BMW? To jest adrenalina, to jak narkotyk - wciąga. Jesteś królem świata i nikt ci nie podskoczy :diabel_faja:





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Witam.Wydaje mi się,że problem nie jest w wyrejestrowaniu auta w DE lecz w tym iż niemieckie dokumenty są przekreślone-prawdopodobnie auto wycofane z ruchu, bez prawa rejestracji.Gilot sprawdż tłumaczenia i sprawa się wyjaśni.
  • 1 miesiąc temu...
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moze zle ich zrozumiales - pewnie chodzi o to ze auto jest wycofane z ruchu a nie wymeldowane.wymeldowanie musi byz bez niego nic nie zalatwisz.jezeli tak jest to masz pecha,jedyna opcja to pisac podanie ze brief ci sie zniszczyl( o ile jest rzeczywiscie przekreslony) i znalezc jakiegos tlumacza ktory ci to "dobrze przetlumaczy "- do zarejestrowania brief i wymeldowanie musi byc (zniszczony,uszkodzony wraz z podaniem tez przejdzie) wiem wiem niezgodne z prawem no ale mozna tez auto oddac na szrot i tez klopotu nie bedzie :D

*****************


Sprzedam e90 320d 163km , wiecej info na PW


http://files.tinypic.pl/i/00648/l0zon5mzpefi_t.jpg


*****************

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Witam.Wydaje mi się,że problem nie jest w wyrejestrowaniu auta w DE lecz w tym iż niemieckie dokumenty są przekreślone-prawdopodobnie auto wycofane z ruchu, bez prawa rejestracji.Gilot sprawdż tłumaczenia i sprawa się wyjaśni.

 

Jeśli powodem przekreślenia było wycofanie pojazdu z ruch to bedzie problem bo jak przypomina Ministerstwo Infrastruktury: W Polsce nie można już przerejestrować sprowadzonych z Europy Zachodniej używanych aut, które zostały tam wycofane z ruchu 

 

zarowno zarejestrowane jak i wyrejestrowane pojazdy z DE można rejestrować w PL bez większego problemu , bzdury typu przekreślony i wycofany można uzyskać tylko w instytucji zajmującej sie recyklingiem takich Aut a te instytucje maja zakaz sprzedaży takich pojazdów.

W DE nie ma czegoś takiego jak przekreślanie dokumentów. Bzdur sie nasłuchaliście i piszecie dalej bzdury. Jedynie Auta z USA maja w certyfikacie wpisane szkoda całkowita. DE to bardzo przyjazny kraj dla ludzi z wyobraźnią. urząd komunikacyjny w DE robi tylko i wyłącznie wpisy w dokumenty : zarejestrowania i wyrejestrowania i nic więcej.

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Może i piszemy bzdury,ale Ty Elvishh czytaj dokładnie co piszą inni

gilot napisał:

Dodam ze mam duzy brief i fahrzeugschein przekroslone
.

Gilot chyba jako właściciel dokumenty widział i z palca nie wyssał przekreśleń,a ja ich nie widziałem i dlatego napisałem

Gilot sprawdż tłumaczenia i sprawa się wyjaśni.

P.S. Być może sprawa Gilota już się wyjaśniła i śmiga na polskich blachach,a my niepotrzebnie zagłębiamy się w temacie sprzed 60 dni.Pozdrawiam

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Jeśli powodem przekreślenia było wycofanie pojazdu z ruch to bedzie problem bo jak przypomina Ministerstwo Infrastruktury: W Polsce nie można już przerejestrować sprowadzonych z Europy Zachodniej używanych aut, które zostały tam wycofane z ruchu

http://www.wysokieobroty.pl/auto/1,48316,4797239.html

Przekreślone z obciętymi rogami z adnotacjami UNGULTIG (unieważniony) rejestruje się w Polsce bez problemu. Te różne publikacje prasowe z grudnia 2007 r. narobiły tylko zamieszania w temacie.

kiedyś


E32 730

E36 318

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http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/ZFZR/Zulassungsbescheinigung_Teil1.pdf

http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/ZFZR/Zulassungsbescheinigung_Teil2.pdf

Bekanntmachung im Verkehrsblatt

(Heft 6/2005, Seite 188)

Teil: Straßenverkehr

Nr.: 66 Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung

Teil I und Teil II

Bonn, den 10. März 2005

S 35/36.05.05-27/5 Va 05

Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ab dem

01. Oktober 2005 wurde mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Neufassung der

Richtlinie über die Ausgabe von Fahrzeugbrief-Vordrucken durch die Kraftfahrzeug-

Zulassungsbehörden vom 28. April 1998 (VkBl. 1998, Heft 9, S. 337) erarbeitet. Die

nachfolgend veröffentlichte Richtlinie berücksichtigt die 38. Verordnung zur Änderung

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2004 (VkBl. 2004, Heft 21, S.

543) und erläutert das Verfahren der Ausgabe, Ausfüllung und Ausfertigung der

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.

Die Richtlinie ist ab dem 01. Oktober 2005 anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind folgende

im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinien, Anleitungen und Verlautbarungen

- Richtlinie zum Fahrzeugbrief (VkBl. 1972, Seite 354) und alle hierzu ergangenen

Änderungen, Verkehrsblattverlautbarungen sowie Dienstanweisungen

- Richtlinie über die Ausgabe von Fahrzeugbrief-

Vordrucken durch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen (VkBl. 1998, S. 337 einschließlich

der Korrektur auf Seite 826, geändert durch Verlautbarung Nr. 145, VkBl. 2004, S. 410)

- Anleitung zur Ausfüllung von Fahrzeugbriefen aufgrund einer

Übereinstimmungsbescheinigung für eine EWG-Typgenehmigung nach der Richtlinie

70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L

225 S. 1; VkBl. 1994, S. 292)

- Anleitung zur Ausfüllung von Fahrzeugbriefen aufgrund einer

Übereinstimmungsbescheinigung für eine EWG-Typgenehmigung nach der Richtlinie

70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG vom 06. Februar 1998 (ABl. EG Nr.

L 91 S. 1; VkBl. 1999, S. 402)

- Verlautbarung Nr. 225 vom 08. November 1985 (VkBl. 1985, Seite 759) zur Erfassung der

Farbe der Kraftfahrzeuge

- Verlautbarung Nr. 77 vom 30. März 1978 (VkBl. 1978, S. 166) zur Sechsundzwanzigsten

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-

Ordnung; Wegfall der Fahrzeugbriefe für Fahrzeuge der Bundeswehr

nicht mehr anzuwenden.

Ich bitte die obersten Landesbehörden, die Richtlinie verbindlich einzuführen, um deren

einheitliche Handhabung in allen Zulassungsbehörden aller Bundesländer zu gewährleisten.

Bundesministerium für Verkehr,

Bau- und Wohnungswesen

Im Auftrag

Holm

Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Mit der 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom

24.09.2004 über die Einführung neuer Zulassungsdokumente in der Bundesrepublik

Deutschland (BGBl. 2004 I Nr. 51, S. 2374; VkBl. Heft 21/2004, S. 543) in der Fassung

der Änderungen durch Artikel 2a und 2b der 39. Verordnung zur Änderung

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2004 (BGBl. 2004 I Nr. 68, S. 3363,

VkBl. Heft 1/2005, S. 5) wird die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.04.1999 über

Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 01.06.1999, S. 57), geändert

durch die Richtlinie 2003/127/EG vom 23.12.2003 (ABl. L 10 vom 16.01.2004, S. 29), in

nationales Recht übernommen. Danach ist ab dem 01.10.2005 die neue harmonisierte

Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) zu verwenden. Die Richtlinie erläutert das

Verfahren der Ausgabe, Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.

Die Richtlinie gliedert sich in folgende Teile:

A) Erläuterungen zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

B) Ausgabe, Ausfüllung und Ausfertigung der

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

C) Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Außerkrafttreten

A) Erläuterungen zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

1. Allgemeines

Die Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG will die

Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten der EU in ihren

wesentlichen Teilen harmonisieren.

In Deutschland besteht die neue Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen: Die

Zulassungsbescheinigung Teil I - Muster 2a (§ 24 StVZO) - ersetzt den bisherigen

Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II - Muster 2b (§ 23 StVZO) - ersetzt den

bisherigen Fahrzeugbrief.

Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zulassungsbescheinigung ist von dem Bestreben

getragen, neben den von der EG-Richtlinie geforderten obligatorischen Angaben nur solche

weiteren Angaben aufzunehmen, die der Funktion des jeweiligen Teils der

Zulassungsbescheinigung entsprechen. Diese Überlegungen führen zu einer

unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung der beiden Teile der Zulassungsbescheinigung.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) dokumentiert die Zulassung zum

Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Es enthält

daher u. a. die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter

technischer Daten, die aus anderen Unterlagen entnommen werden können, z. B. der

Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung - CoC -, der

Datenbestätigung - Muster 2d (§ 20 StVZO) - wird aus Gründen des Umfangs und der

Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheinigung verzichtet.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dient vor allem als Nachweis der

Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund konnte der

Datenumfang auf die von Anhang II Kapitel II der Richtlinie 2003/127/EG geforderten

obligatorischen Angaben sowie einige weitere für die Identifizierung des Fahrzeugs und für

die Aufgabenerledigung der Zulassungsbehörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes

notwendigen Angaben beschränkt werden.

Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen. Deshalb ist entsprechend den

Übergangsvorschriften zu den Mustern 2a und 2b (§ 72 StVZO in der Fassung der

Verordnung vom 24.09.2004) für zulassungspflichtige Fahrzeuge stets eine aus diesen beiden

Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung auszustellen. Dies gilt immer dann, wenn ab

dem 01.10.2005 entweder ein neuer Fahrzeugschein oder ein neuer Fahrzeugbrief (ggf. als

Ersatz oder in Folge eines bisherigen Fahrzeugbriefs) auszustellen ist.

Der für die Zulassungsbescheinigung maßgebliche Datenumfang ist in einem gesonderten

„Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ dargestellt, der vom Kraftfahrt-

Bundesamt über das Internet bereitgestellt wird (http://www.kba.de/) / Zentrale Register /

Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden. Soweit technische Daten in der

Zulassungsbescheinigung nicht mehr enthalten sind, ist deren Wegfall im Leitfaden

begründet.

Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen entfällt die Ausfertigung des

Teils II der Zulassungsbescheinigung, es sei denn, eine entsprechende Ausfertigung erfolgt

auf Antrag (§ 18 Abs. 7 StVZO).

Für den Teil II der Zulassungsbescheinigung ergeben sich zusätzlich folgende Änderungen:

1. Bislang waren sechs, künftig sind nur noch zwei Zulassungseintragungen möglich.

Deshalb erfordert jeweils der dritte Eintrag die Ausfertigung einer neuen

Zulassungsbescheinigung Teil II.

2. Der Eintrag von Vermerken über Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen nach

Stilllegung entfällt. Bei stillgelegten Fahrzeugen sind bei der

Wiederinbetriebnahme bzw. Umschreibung die Zulassungsbescheinigung Teil I

und die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der bisherige Fahrzeugbrief sowie

ggf. die Abmeldebescheinigung vorzulegen. Aus diesen Unterlagen können die

erforderlichen Daten entnommen werden. Bestehen bei Umschreibung eines

Fahrzeugs Zweifel bezüglich des Stilllegungszeitraums und der Gültigkeit der

Betriebserlaubnis, kann die Zulassungsbehörde diese durch Anfrage bei der bisher

dem Kennzeichen nach zuständigen Zulassungsbehörde oder dem Kraftfahrt-

Bundesamt klären.

2. Äußere Gestaltung, Papier, Druckfarbe und Sicherheitsmerkmale

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss dem Muster 2a (§ 24 StVZO)

sowie den Vorbemerkungen hierzu entsprechen.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) muss dem Muster 2b (§ 23 StVZO)

sowie den Vorbemerkungen hierzu entsprechen.

3. Maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung

Für die Ausfüllung sind Drucker und Tinten einzusetzen, die für die Erstellung amtlicher

Dokumente geeignet sind.

B) Bezug, Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung

4. Beziehen von Vordrucken für die Zulassungsbescheinigung

4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I

Die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I sind zu beziehen

a) durch autorisierte Druckereien und Verlage von der aus Sicherheitsgründen

legitimierten Bundesdruckerei GmbH. Die Autorisierung der Verlage erfolgt

durch das Kraftfahrt-Bundesamt (siehe hierzu Vorbemerkungen zu Muster 2a

(§ 24 StVZO)). Die Verlage nehmen die Endfertigung der Vordrucke und den

Vertrieb an die Zulassungsbehörden vor. Bei der Endfertigung können

feststehende Angaben der Zulassungsbehörde (Bezeichnung und Sitz der

Zulassungsbehörde, Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks) bei

entsprechender Auftragserteilung drucktechnisch aufgebracht werden.

b) durch die Zulassungsbehörden bei den autorisierten Druckereien und

Verlagen.

4.2 Zulassungsbescheinigung Teil II

Die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil II können schriftlich beim Kraftfahrt-

Bundesamt, 24932 Flensburg, bestellt werden von

- den Inhabern einer EG-Typgenehmigung (EG-TG) oder Allgemeinen

Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeuge bzw. deren Vertretern oder deren

Bevollmächtigten (im Folgenden „Genehmigungsinhaber“ genannt),

- den Zulassungsbehörden.

Nach schriftlichem Auftrag durch das KBA kann die Lieferung der Vordrucke für die

Zulassungsbescheinigung Teil II unmittelbar durch die Bundesdruckerei GmbH erfolgen.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in

der jeweils gültigen Fassung und sind durch die Genehmigungsinhaber im Voraus zu

entrichten. Die Zulassungsbehörden rechnen die Vordrucke nach deren Ausgabe oder

unmittelbar nach deren Lieferung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ab.

Wird durch den Genehmigungsinhaber ein Eindruck der technischen Daten durch die

Bundesdruckerei GmbH gewünscht, so werden die Eindruckkosten dem Besteller von der

Bundesdruckerei GmbH unmittelbar in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat seinem

Auftrag für jeden Typ, ggf. für jede Variante und Version oder Ausführung, eine

Druckvorlage mit den in der Zulassungsbescheinigung Teil II einzudruckenden Angaben

beizugeben. (Die Lieferzeit für entsprechend vorbereitete Vordrucke beträgt in der Regel ca.

sechs Wochen nach Auftragserteilung an die Bundesdruckerei GmbH.)

Der Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ist in deutscher Sprache zu führen.

Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kraftfahrt-

Bundesamtes.

Die Vordrucke müssen vom Genehmigungsinhaber vor Diebstahl sowie vor missbräuchlicher

Verwendung geschützt und durch Einschreiben oder Wertpaket an Empfangsberechtigte

versandt oder gegen Quittung ausgehändigt werden.

5 Zuständige Stellen für die Ausfüllung und Ausfertigung der

Zulassungsbescheinigung

5.1 Zulassungsbescheinigung Teil I

5.1.1 Die Zulassungsbehörden

Die Zulassungsbehörden sind für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I

zuständig

bei

- Zulassung eines Fahrzeugs bzw. Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für

zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge,

- Umschreibungen oder Halterwechsel sowie

- technischen und sonstigen Änderungen, die dokumentenrelevant sind (§ 27 StVZO)

sowie

- für die Ersatzausfertigung von in Verlust geratenen oder unbrauchbaren

Zulassungsbescheinigungen Teil I.

Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungsbehörden Typdaten zur Verfügung (§§ 24

und 25 StVZO), damit diese die Daten automatisiert in die Zulassungsbescheinigung Teil I

und/oder Teil II übertragen können. Bei Fahrzeugen, für die keine Typdaten vorliegen, kann

die Zulassungsbehörde bei Umschreibung eines Fahrzeugs aus einem anderen

Zulassungsbezirk die für die Ausfertigung von Teil I notwendigen Daten über die bisherige

Zulassung beim Kraftfahrt-Bundesamt abrufen (§ 12 FRV).

Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt die Daten auf Anforderung zur Verfügung. Die

Datenübermittlung richtet sich nach den technischen Möglichkeiten des KraftfahrtBundesamtes

und den von dort vorgegebenen Standards zur Datenübermittlung (SDÜ-ZFZRMIT)

bzw. entsprechenden Handbüchern.

5.2 Zulassungsbescheinigung Teil II

5.2.1 Die Genehmigungsinhaber

Die Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) nehmen für von ihnen gelieferte Fahrzeuge die

Erstausfüllung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II vor.

Sie sind außerdem berechtigt, für von ihnen hergestellte oder zu vertreibende Fahrzeuge, die

nicht einem genehmigten Typ entsprechen, jeweils die vorbereitete Zulassungsbescheinigung

Teil II mitzugeben. Hierbei ist die Bescheinigung durch Eintrag der Marke (Handelsname

bzw. Firmenname des Herstellers) und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) an das zu

beschreibende Fahrzeug zu binden. Ferner können die technischen Daten soweit eingetragen

werden, wie sie bereits vor Abgabe des Gutachtens eines amtlich anerkannten

Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr feststehen. Die Betriebserlaubnis wird von

der zuständigen Zulassungsbehörde erst aufgrund eines solchen Gutachtens erteilt.

Bei Fahrzeugen, die aufgrund einer Mehrstufentypgenehmigung hergestellt wurden, ist der

Inhaber der Genehmigung der letzten Baustufe berechtigt, die vom Hersteller des

Basisfahrzeugs ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II durch eine vom Inhaber der

Genehmigung der letzten Baustufe ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II zu ersetzen,

wenn das Fahrzeug zuvor noch nicht zur Zulassung gelangt ist. Er hat die vom Hersteller des

Basisfahrzeugs ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt mit

Hinweis auf die neu ausgefüllte Zulassungsbescheinigung Teil II zu übersenden. Eine

Änderung der Herstellerbezeichnung ist damit nicht verbunden.

Die Genehmigungsinhaber sind zudem berechtigt, die ersatzweise Ausfüllung einer

Zulassungsbescheinigung Teil II vorzunehmen, wenn der zuvor ausgefüllte Vordruck einer

Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs nachweislich in Verlust geraten

ist und feststeht, dass dieser noch keinen Zulassungseintrag einer Zulassungsbehörde enthält.

In Zweifelsfällen ist vor dem Ausfüllen eines Ersatzvordrucks unter Angabe der Nummer der

in Verlust geratenen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefs, des

Fahrzeugherstellers, ggf. auch Typ, Variante und Version sowie der FahrzeugIdentifizierungsnummer

des Fahrzeugs beim Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob das

Fahrzeug bereits als zugelassen gemeldet wurde.

Die Genehmigungsinhaber sind außerdem in den Fällen berechtigt, eine neue

Zulassungsbescheinigung Teil II auszufüllen, in denen nachweislich die zuerst ausgefüllte

Zulassungsbescheinigung Teil II oder der zuerst ausgefüllte Fahrzeugbrief irrtümlich für die

Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet wurde (Verwechslung von

Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. Fahrzeugbriefen). Voraussetzung hierfür ist jedoch,

dass die Zulassungsbehörde den Zulassungseintrag als ungültig gestrichen und in der

Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. dem Fahrzeugbrief einen Vermerk über die

Verwechslung eingetragen hat.

Für Fahrzeuge, die nicht in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, darf kein

Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt werden.

5.2.1.1 Ausfüllung einer Datenbestätigung durch ABE-Inhaber

- Muster 2d (§ 20 StVZO) -

Für die Zulassung eines Fahrzeugs sind der Zulassungsbehörde die hierfür erforderlichen Daten

und ggf. der Nachweis über die aufgrund der EG-TG oder der ABE gegebene Betriebserlaubnis

nachzuweisen. In den Fällen, in denen vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Fahrzeugzulassung

keine Typdaten (Typ, Variante/Version bzw. Typ und Ausführung) erstellt wurden und zudem

der Genehmigungsinhaber keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) ausstellt, hat der

Genehmigungsinhaber eine Datenbestätigung nach Muster 2d (§ 20 StVZO) auszustellen. Dies

gilt auch dann, wenn der Genehmigungsinhaber für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung

Teil II ausgefüllt hat.

Eine Datenbestätigung kann auch für unvollständige Fahrzeuge (z. B. Fahrgestelle), für die

eine ABE besteht, sowie für Fahrzeuge ohne ABE ausgestellt werden. Hierbei sind jeweils

die zum Zeitpunkt der Ausfüllung feststehenden Daten einzutragen. Für die Erteilung der

Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde ist ein Gutachten/Teilgutachten (§§ 19

und/oder 21 StVZO) eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den

Kraftfahrzeugverkehr erforderlich, wobei die Datenbestätigung als Grundlage für die

Erstellung des Gutachtens herangezogen werden kann.

Ersatzweise ausgestellte Datenbestätigungen sind als solche zu kennzeichnen und zusätzlich

ein Vermerk über die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (möglichst unter

Angabe der Nummer) anzubringen, wenn eine solche ausgefüllt worden ist. Analog ist bei

ersatzweise ausgestellten EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC) zu verfahren.

Für die Ausfüllung der Datenbestätigung ist der Leitfaden anzuwenden (http://www.kba.de/)

/ Zentrale Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden.

5.2.2 Die Zulassungsbehörden

Die Zulassungsbehörden werden nur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig. Für die

Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II sind sie in folgenden Fällen zuständig:

- bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung nur bei Vorlage einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung

(CoC) oder, wenn eine EG-Typgenehmigung nicht vorliegt, bei

Vorlage einer Datenbestätigung (Muster 2d, § 20 StVZO) bzw. eines Gutachtens nach

§ 21 StVZO (EBE-Gutachten), sowie bei Vorlage einer in einem anderen Mitgliedstaat

ausgestellten Zulassungsbescheinigung,

- als Ersatz für nicht mehr brauchbare (z. B. vollgeschriebene, beschädigte) sowie für in

Verlust geratene Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. bisherige Fahrzeugbriefe,

- als Ersatz für bisherige Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. bisherige Fahrzeugbriefe,

die wegen vorheriger endgültiger Abmeldung der Fahrzeuge nicht mehr verwendet

werden können.

Ferner sind die Zulassungsbehörden verpflichtet, in den Zulassungsbescheinigungen Teil II

Eintragungen über Änderungen nach § 27 Abs. 1 StVZO vorzunehmen.

Zulassungsbescheinigungen Teil II sind nur auf Antrag und bei Nachweis der

Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nach Nummer 5.2.2.1 auszufertigen. In den

Fällen der Nummern 5.2.2.1 a) und 5.2.2.1 b) erfolgt die Ausfertigung nur bei gleichzeitiger

Zulassung des betroffenen Fahrzeugs. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil

II durch die Zulassungsbehörde erfolgt nur an den Antragsteller oder an die von diesem

benannte Person bzw. Stelle.

5.2.2.1 Nachweis der Verfügungsberechtigung

Der Antragsteller hat für jeden Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil

II die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Als Nachweise gelten:

a) bei der Wiederzulassung (§ 27 Abs. 7 StVZO)

- die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II oder der bisherige Fahrzeugbrief.

Bei Fehlen dieser Dokumente:

- Bescheinigung über die erfolglos verlaufene Aufbietung (§ 27 Abs. 5 Satz 4 StVZO)

bzw. den Verzicht auf die Aufbietung (§ 27 Abs. 5 Satz 3 StVZO) oder

- Bescheinigung der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein Kennzeichen

zugeteilt hatte, dass gegen die Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung

keine Bedenken bestehen. Der Bescheinigung ist - sofern vorhanden - zusätzlich ein

Nachweis über die technischen Daten des Fahrzeugs beizufügen.

Die Ausfertigung ist von dem erfolglosen Verlauf der Aufbietung abhängig zu machen,

es sei denn, von der Aufbietung wird abgesehen, weil ein Missbrauch der verlorenen

Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefes ausgeschlossen erscheint. Vor

Aushändigung der beantragten Zulassungsbescheinigung Teil II sind die vorgelegten

Unterlagen einzuziehen.

b) bei Zulassung von Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung oder Allgemeiner

Betriebserlaubnis, für die bislang kein Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II

oder eines Fahrzeugbriefs ausgefüllt worden ist, sowie von sonstigen Fahrzeugen (z. B.

gebrauchte Inlandsfahrzeuge, die bislang auf nichtöffentlichem Gelände genutzt wurden,

Fahrzeuge, die im Eigenbau entstanden sind, Fahrzeuge, die aus Beständen der

Bundeswehr stammen, Fahrzeuge, die zulassungspflichtig werden, Fahrzeuge, die von der

Zulassungspflicht befreit sind (§ 18 Abs. 7 StVZO))

folgende Unterlagen:

- der Kaufvertrag oder die Originalrechnung,

- ggf. die Bescheinigung nach § 18 Abs. 5 StVZO,

- bei Fahrzeugen, die bislang für die Bundeswehr zugelassen waren, die in Anlehnung

an Muster 2d (§ 20 StVZO) von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle ausgestellte

Datenbestätigung, aus der hervorgeht, dass für das Fahrzeug noch keine

Zulassungsbescheinigung Teil II oder kein Fahrzeugbrief ausgefüllt oder ausgefertigt

worden ist,

oder

- eine vergleichbare Unterlage über den Erwerb des Fahrzeugs oder über den Erwerb

eines Fahrzeugteils mit einer dauerhaft angebrachten Fahrzeug-

Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs,

- ggf. vorhandene ausländische Fahrzeugdokumente und Kennzeichenschilder,

- ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder

Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit kein innergemeinschaftlicher Erwerb

vorliegt (§ 1b Umsatzsteuergesetz - UStG -).

Ferner kann die Zulassungsbehörde

- die Vorlage einer Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber verlangen, dass

das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch Erkenntnisse

über Suchvermerke bestehen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 und 5 StVZO). Die Bescheinigung

muss aktuell sein (das Ausstellungsdatum darf höchstens einen Monat zurückliegen)

und ist durch die Zulassungsbehörde einzuziehen.

Bei Importfahrzeugen, die in einem EUCARIS-Vertragspartnerstaat zugelassen waren,

hat die Zulassungsbehörde mittels einer EUCARIS-Auskunft die vom Antragsteller

angegebenen Daten mit den Daten im zentralen Fahrzeugregister des jeweiligen Staates

abzugleichen (Art. 4 Buchstabe a des Vertrages über ein Europäisches Fahrzeug- und

Führerscheininformationssystem (EUCARIS), BGBl. 2003 II S. 1786). Bei

Importfahrzeugen, die nach den Angaben des Antragstellers nicht in einem EUCARISVertragspartnerstaat

zugelassen waren oder deren zulassungsrechtliche Verhältnisse

nicht eindeutig sind, kann die Zulassungsbehörde zur Prüfung des Sachverhalts eine

EUCARIS-Auskunft einholen.

Die Zulassungsbehörde hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die erfolgte Zulassung im

Sinne des Artikel 7 Abs. 1 des EUCARIS-Vertrages zu unterrichten.

Die vorgelegte EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder die Datenbestätigung

nach Muster 2d (§ 20 StVZO), in der durch den Genehmigungsinhaber die Bescheinigung

der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ für das vollständige Fahrzeug abgegeben

wurde, gilt zugleich als Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, und

zwar auch dann, wenn das Fahrzeug zuvor im Ausland zugelassen war. Enthält die

Datenbestätigung keine Übereinstimmungserklärung mit dem genehmigten Typ oder aber

eine solche für ein unvollständiges Fahrzeug (z. B. für ein Fahrgestell), ist vor Erteilung

der Betriebserlaubnis das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den

Kraftfahrzeugverkehr in dem für den Einzelfall erforderlichen Umfang (Vollgutachten

oder ergänzendes Gutachten) erforderlich.

Der Nachweis über das Bestehen einer Betriebserlaubnis gilt auch als erbracht, wenn eine

Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines Staates, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,

vorgelegt wird. Wenn die Zulassungsbescheinigung dieses Staates aus den Teilen I und II

besteht, ist bei Fehlen des Teils II der Zulassungsbescheinigung vom Antragsteller eine

schriftliche oder elektronische Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem

das Fahrzeug zuvor zugelassen war, beizubringen, wonach der Antragsteller berechtigt ist,

das Fahrzeug in einem anderen Staat erneut zuzulassen.

Auf den für die Zulassung vorgelegten Unterlagen, die dem Antragsteller zurückgegeben

werden, vermerkt die Zulassungsbehörde die Nummer der ausgefertigten

Zulassungsbescheinigung Teil II.

Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1b UStG vor, ist die erstmalige

Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II dem zuständigen Finanzamt zu

melden (VkBl. Heft 1/1997, S. 2), wobei der nach Abschnitt II. Abs. 2 vorgesehene

Vermerk unter Ziffer 34 des Fahrzeugbriefs oder ein ähnlicher Hinweis in die

Zulassungsbescheinigung Teil II nicht einzutragen ist (vgl. VkBl. Heft 15/2004, S. 410).

Bei Fahrzeugen, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

zugelassen waren, ist die Zulassungsbescheinigung dieses Mitgliedstaates in jedem Fall

einzuziehen. Die Stelle, die diese Zulassungsbescheinigung ausgefertigt hat, ist über das

KBA binnen zwei Monaten hiervon zu unterrichten. Die eingezogene

Zulassungsbescheinigung ist dieser Stelle zurückzugeben, wenn sie innerhalb von sechs

Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für diesen Zweck sind

die eingezogenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung für die Dauer von

mindestens sechs Monaten aufzubewahren.

In anderen Fällen sind, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes

vorsehen, ausländische Fahrzeugpapiere einzuziehen. Falls die Rückgabe dieser Papiere an

den Antragsteller erfolgt, ist zumindest auf jeder Seite, die das Kennzeichen und/oder die

Fahrzeug-Identifizierungsnummer enthält, die Nummer der ausgefertigten

Zulassungsbescheinigung Teil II zu vermerken.

c) bei Ausfertigung als Ersatz wegen Verlustes

- bei Fahrzeugen, für die der Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der

Zulassungsbehörde beantragt wird, die für die Zuteilung des amtlichen

Kennzeichens örtlich zuständig ist, kann eine Versicherung an Eides Statt über den

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des bisherigen Fahrzeugbriefs

abgefordert werden (§ 5 StVG),

- in anderen Fällen ist eine Bescheinigung der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug

zuletzt ein Kennzeichen zugeteilt hatte, vorzulegen. Darin wird bescheinigt, dass

gegen die Aufbietung und den Verzicht auf die Aufbietung keine Bedenken

bestehen. Der Bescheinigung ist - sofern vorhanden - zusätzlich ein Nachweis über

die technischen Daten des Fahrzeugs beizufügen.

Die Ausfertigung ist von dem erfolglosen Verlauf der Aufbietung abhängig zu machen,

es sei denn, von der Aufbietung wird abgesehen, weil ein Missbrauch der verlorenen

Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefes ausgeschlossen erscheint.

Vor Aushändigung der beantragten Zulassungsbescheinigung Teil II sind die

vorgelegten Unterlagen einzuziehen.

Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II oder der Fahrzeugbrief

wieder aufgefunden, ist diese/dieser durch die Zulassungsbehörde einzuziehen und zu

vernichten.

d) Bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II als Ersatz für eine

Zulassungsbescheinigung Teil II oder für einen Fahrzeugbrief, die/der vollgeschrieben,

beschädigt oder aus anderen Gründen unbrauchbar geworden ist (§ 25 Abs. 3 StVZO),

ist die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der bisherige Fahrzeugbrief

vorzulegen und durch die Zulassungsbehörde einzuziehen. Auf Antrag kann

diese/dieser mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen zurückgegeben werden.

5.2.3 Mitwirkung durch amtlich anerkannte Sachverständige für den

Kraftfahrzeugverkehr

Die Mitwirkung durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr

beschränkt sich auf die Erstellung des für die Erteilung der Betriebserlaubnis notwendigen

Gutachtens (§§ 19 und/oder 21 StVZO). Die Zulassungsbehörde erteilt auf der Grundlage des

Gutachtens die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Abweichungen vom Gutachten dürfen

durch die Zulassungsbehörden ohne Beteiligung des amtlich anerkannten Sachverständigen

für den Kraftfahrzeugverkehr nur dann vorgenommen werden, wenn Codierungen

(Schlüsselnummern) und/oder die hierfür jeweils zu verwendenden Klartextangaben vom

amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nicht oder unzutreffend

dargestellt wurden. In anderen Fällen ist das Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten

Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr herbeizuführen oder ggf. eine Korrektur des

Gutachtens zu fordern.

Soweit der Inhaber einer ABE oder die Zentrale Militärkraftfahrtstelle für die Erstellung des

Gutachtens/Zusatzgutachtens eine Datenbestätigung - Muster 2d (§ 20 StVZO) - ausgestellt

hat, bildet diese die Grundlage für die Gutachtenerstellung.

6. Ausfüllen und Ausfertigen der Zulassungsbescheinigung

6.1 Zulassungsbescheinigung Teil I

Für die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil I ist der Leitfaden zu beachten

(http://www.kba.de/) / Zentrale Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für

Behörden. Bei der Übernahme von Daten aus einem Fahrzeugbrief bisherigen Musters gilt,

dass nur solche Daten einzutragen sind, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I enthalten

sind. Die übrigen Daten entfallen hierfür. Dies gilt auch für Angaben unter "Bemerkungen

und Ausnahmen" (Ziffer 33 des bisherigen Fahrzeugbriefes), soweit diese sich auf Angaben

beziehen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr enthalten sind, ansonsten sind

die Angaben in das Feld (22) der Zulassungsbescheinigung Teil I zu übertragen. Soweit die

Angaben aus einer bereits bestehenden Zulassungsbescheinigung, einem Fahrzeugbrief

bisherigen Musters oder aufgrund der vom Kraftfahrt-Bundesamt bereitgestellten Typdaten

übernommen werden, sind diese vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und stellengetreu, in

die entsprechenden Druckfelder der Zulassungsbescheinigung Teil I zu übertragen.

Für die Datenbereitstellung durch das Kraftfahrt-Bundesamt wird auf Ziffer 6.2.2 verwiesen.

Die Zulassungsbehörde versieht jede Zulassungsbescheinigung Teil I mit einer laufenden

Nummer. Sie hat durch geeignete Maßnahmen die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen.

Bei Änderung lediglich der Anschrift des Fahrzeughalters innerhalb eines Zulassungsbezirks

kann die neue Anschrift durch einen entsprechenden Aufkleber – wie bei Personalausweisen

– auf der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt werden.

6.2 Zulassungsbescheinigung Teil II

6.2.1 Bei Ausfüllung durch den Genehmigungsinhaber

Hat der Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) für das in der Zulassungsbescheinigung Teil

II zu beschreibende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt im Datenaustauschverfahren CoCoder

Typdaten erhalten, bilden diese die Grundlage für die Ausfüllung der

Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Daten für die Fahrzeugbeschreibung sind stets

vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und stellengetreu, in die entsprechenden Druckfelder

der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übertragen.

Felder in der Fahrzeugbeschreibung, zu denen die EG-Typgenehmigung oder die Allgemeine

Betriebserlaubnis keine Angaben vorsieht, sind mit einem Strich ( - ) zu sperren, dagegen

sind Felder, zu denen die Angaben erst durch das Gutachten eines amtlich anerkannten

Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr festgestellt werden müssen, für die

nachträgliche Eintragung frei zu lassen.

Im Feld (24) ist der Genehmigungsinhaber, der die Zulassungsbescheinigung Teil II

ausgefüllt hat, einzutragen.

Im Übrigen ist für die Ausfüllung der Leitfaden zu beachten (http://www.kba.de/) / Zentrale

Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden.

6.2.2 Bei Ausfertigung durch die Zulassungsbehörden

Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungsbehörden auf Anforderung Typdaten zur

Verfügung, um die Eintragung der Daten in die Zulassungsbescheinigung Teil II

automatisiert vornehmen zu können. Des Weiteren können im Falle von Umschreibungen die

im Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Fahrzeugdaten eines Fahrzeugs im automatisierten

Verfahren abgerufen werden. Die Datenübermittlung richtet sich nach den vom Kraftfahrt-

Bundesamt vorgegebenen Standards (z. B. SDÜ-ZFZR-MIT bzw. entsprechende

Handbücher).

In anderen Fällen sind die Daten aus dem CoC bzw. der Datenbestätigung (Muster 2d, § 20

StVZO) oder aus dem Gutachten (§ 21 StVZO) in die entsprechenden Felder der

Zulassungsbescheinigung Teil II zu übernehmen.

Bei Vorlage des ausgefüllten Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II mit einem

Zusatzgutachten übernehmen die Zulassungsbehörden die Daten aus dem Gutachten des

amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr in die hierfür

freigelassenen Felder oder fertigen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II aus. Für den

Antragsteller dürfen dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Im Falle von Änderungen, die am Fahrzeug vorgenommen worden sind und die Daten der

Zulassungsbescheinigung Teil II betreffen, stellt die Zulassungsbehörde eine neue

Zulassungsbescheinigung Teil II aus (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO).

Im Feld (24) ist die Zulassungsbehörde einzutragen, die die Zulassungsbescheinigung Teil II

ausgefertigt hat. Soweit für das Fahrzeug bereits eine bisherige Zulassungsbescheinigung Teil

II oder ein bisheriger Fahrzeugbrief bestanden hat, ist ferner im Feld (25) ein Vermerk über

deren/dessen Verbleib wie folgt anzugeben:

Verbleib der bisherigen Zulassungsbescheinigung/des bisherigen Fahrzeugbriefs:

Nr. ................................... ..............................................................................

Im Übrigen ist für die Ausfertigung der Leitfaden zu beachten (http://www.kba.de/) /

Zentrale Register / Zentrales Fahrzeugregister / Informationen für Behörden.

7. Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zulassungsbescheinigung

7.1 Zulassungsbescheinigung Teil I

Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen die

ordnungsgemäße Verwendung der Zulassungsbescheinigungen Teil I sicherzustellen und

diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen. Soweit Vordrucke von

Zulassungsbescheinigungen Teil I vor Ausfertigung gestohlen werden oder anderweitig in

Verlust geraten sind, hat die Zulassungsbehörde in der Regel die von der Bundesdruckerei

GmbH auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgebrachte Vordrucknummer

zur Aufnahme in den polizeilichen Fahndungsbestand zu melden.

Mit der Ausfertigung unter gleichzeitiger Zuteilung der Nummer der

Zulassungsbescheinigung Teil I durch die Zulassungsbehörde erfolgt die Bindung an einen

konkreten Zulassungsvorgang und die Speicherung im Fahrzeugregister. Eine

Nachweisführung darüber, welcher Vordruck für welchen Zulassungsvorgang verwendet

wurde, ist nicht erforderlich.

Verbleib, z.B. eingezogen, aufgeboten, Verzicht auf AufbietunNummer bzw. „ohne“ g

7.2 Zulassungsbescheinigung Teil II

7.2.1 Verwendungsnachweis der Genehmigungsinhaber

Die Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) haben durch geeignete Maßnahmen die

ordnungsgemäße Verwendung der Vordrucke von Zulassungsbescheinigungen Teil II

sicherzustellen und diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen. Über die ausgefüllten

Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen Teil II ist nach den Vorgaben des Kraftfahrt-

Bundesamtes ein Nachweis zu führen (Verwendungsnachweis). Datenumfang und Art der

Datenübermittlung richten sich nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen

Standards. Darüber hinaus stellen die Genehmigungsinhaber in eigener Zuständigkeit die

Auskunftsfähigkeit über die ausgefüllten Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen Teil II

für die Dauer von 15 Jahren sicher. Ist ein ausgefüllter Vordruck nachweislich vor Zulassung

in Verlust geraten, so ist der Verlust dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,

damit im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) ein Suchvermerk aufgenommen werden kann.

Des Weiteren sind in den Verwendungsnachweisen verschriebene bzw. aus anderen Gründen

unbrauchbar gewordene Vordrucke sowie Vordrucke zu Fahrzeugen, die entgegen der

ursprünglichen Absicht exportiert werden/worden sind, zu kennzeichnen. Die Vordrucke der

Zulassungsbescheinigungen Teil II für diese Fahrzeuge sind dem Kraftfahrt-Bundesamt mit

Bezug auf den Verwendungsnachweis zu übersenden. Erstattet wird in diesen Fällen der

Gebührenanteil abzüglich der Bearbeitungskosten.

7.2.2 Verwendungsnachweis der Zulassungsbehörden

Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen die

ordnungsgemäße Verwendung der Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen Teil II

sicherzustellen und diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen. Über die ausgefertigten

Zulassungsbescheinigungen Teil II ist ein Verwendungsnachweis mit mindestens folgenden

Angaben zu führen:

- Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II

- Bezeichnung des Fahrzeugherstellers

- KBA-Herstellerschlüsselnummer (sofern bekannt)

- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs

- amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs

- Datum der Ausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II

- Bemerkungen.

Der Nachweis ist durch die Zulassungsbehörden 15 Jahre lang aufzubewahren.

Verschriebene oder aus anderen Gründen unbrauchbar gewordene Vordrucke von

Zulassungsbescheinigungen Teil II haben die Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-

Bundesamt zurück zu senden. Die Gebühren für diese Vordrucke werden den

Zulassungsbehörden erstattet.

Auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben die Zulassungsbehörden die

Verwendungsnachweise zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei Übersendung in

Listenform (Bücher) ist der Nachweis in aufsteigender Nummernfolge der

Zulassungsbescheinigungen Teil II zu sortieren. Die Übermittlung in Dateiform ist

grundsätzlich möglich und mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmen.

C) Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Außerkrafttreten

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie ist ab dem 01.10.2005 anzuwenden.

9. Übergangsregelungen

Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine der bisher gültigen Muster behalten ihre Gültigkeit

solange, bis eines dieser Dokumente ersetzt werden muss.

Fahrzeugbriefvordrucke bisheriger Muster, die bis zum 01.10.2005 nicht ausgefüllt bzw.

ausgefertigt wurden, sind durch die Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) an das Kraftfahrt-

Bundesamt zurück zu geben bzw. durch die Zulassungsbehörden zu vernichten und dem

Kraftfahrt-Bundesamt hierüber Auflistungen zu übersenden. Die Gebühren für diese

Vordrucke sind vom Kraftfahrt-Bundesamt zu erstatten.

Bereits ausgefüllte Fahrzeugbriefvordrucke, die bislang nicht mit einem Zulassungseintrag

versehen wurden, können ab dem 01.10.2005 nicht mehr für die Zulassung eines Fahrzeugs

verwendet werden. Die Vordrucke sind im Zusammenhang mit der beantragten Zulassung

von der Zulassungsbehörde einzuziehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt erstattet der

Zulassungsbehörde die für diese Vordrucke entrichteten Gebühren. Zu diesem Zweck

übersendet die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt eine Auflistung der

eingezogenen Fahrzeugbriefvordrucke und bescheinigt deren Vernichtung.

Ab dem 01.10.2005 stellt die Bundeswehr für Erwerber von Fahrzeugen eine

Datenbestätigung in Anlehnung an Muster 2d (§ 20 StVZO) aus. Hierauf wird entweder die

Nummer des mitgegebenen Fahrzeugbriefs/der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen

oder ein Vermerk darüber angebracht, dass bislang kein Fahrzeugbrief oder keine

Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt wurde. Vor dem 01.10.2005

ausgestellte Bescheinigungen (VkBl. Heft 7/1978, S. 166) behalten uneingeschränkt ihre

Gültigkeit. Die Bescheinigung/die Datenbestätigung dient zum einen der Erstellung eines

Gutachtens, zum anderen zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde für die Wiederzulassung

des Fahrzeugs.

10. Außerkrafttreten

Ab dem 01.10.2005 sind die

- Richtlinie zum Fahrzeugbrief (VkBl. 1972, S. 354) und alle hierzu ergangenen

Änderungen, Verkehrsblattverlautbarungen sowie Dienstanweisungen

- Richtlinie über die Ausgabe von Fahrzeugbrief-Vordrucken durch die Kraftfahrzeug-

Zulassungsstellen (VkBl. 1998, S. 337, einschließlich der Korrektur auf Seite 826,

geändert durch Verlautbarung Nr. 145, VkBl. 2004, S. 410)

- Anleitung zur Ausfüllung von Fahrzeugbriefen aufgrund einer

Übereinstimmungsbescheinigung für eine EWG-Typgenehmigung nach der Richtlinie

70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr.

L 225 S. 1; VkBl. 1994, S. 292)

- Anleitung zur Ausfüllung von Fahrzeugbriefen aufgrund einer

Übereinstimmungsbescheinigung für eine EWG-Typgenehmigung nach der Richtlinie

70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG vom 06. Februar 1998 (ABl. EG Nr.

L 91 S. 1; VkBl. 1999, S. 402)

- Verlautbarung Nr. 225 vom 08.11.1985 (VkBl. 1985, S. 759) zur Erfassung der Farbe der

Kraftfahrzeuge

- Verlautbarung Nr. 77 vom 30.03.1978 (VkBl. 1978, S. 166) zur Sechsundzwanzigsten

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-

Ordnung; Wegfall der Fahrzeugbriefe für Fahrzeuge der Bundeswehr

nicht mehr anzuwenden.

Soweit die Genehmigungsinhaber (vgl. Ziffer 4.2) für die Ausgabe von Fahrzeugbriefen an

die Einhaltung der Richtlinie zum Fahrzeugbrief und/oder zur Einhaltung des Merkblattes

über Bezug und Behandlung von Fahrzeugbriefvordrucken gebunden wurden, haben sie an

deren Stelle diese Richtlinie ab dem 01.10.2005 anzuwenden.

___________________________________________________________________________

(VkBl. 2005, S. 188)

 

Wiec Panowie dokumenty pojazdu z pieczątką Ungültig sa unieważnione i na ich miejsce musi byc wystawiony ważny dokument , ma to miejsce w przypadku wymiany dokumentu z starych na nowe a wszystkie Auta rejestrowane po 2005 Roku posiadają już nowy wzór dokumentów Teil I i Teil II,w przypadku posiadania nowego wzoru dokumentów pojazdu z staplem Ungültig sa one nie ważne i nie ma opcji zarejestrowania takiego pojazdu w żadnym z krajów UE. Nie ma takiej opcji przekreślania dokumentów,jedynie gdy pojazd jest wyrejestrowany to dokumencie pojazdu Teil I jest stempel o wyrejestrowaniu pojazdu i to wszystko jeśli biega o dokumenty z DE.

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